Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tiere suchen Futter“. Er soll in das Vereinsregister eingetrage
werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2020.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung des Tierschutzes

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Unterhaltung von Ausgabestellen zur Ausgabe von Tierfutter und Tierbedarf Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage ist,
  • Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren, um eine nicht artgerechte Haltung von Haustieren zu beseitigen und zu vermeiden,
  • freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann,
  • die Durchführung von Veranstaltungen und Events (Messeauftritte, Infoständen u.ä.) zur Information über die Belange des Vereins, die artgerechte Haltung von Haustieren und zu Fragen des Tierschutzes,
  • die Beseitigung und die Vermeidung nicht artgerechter Haltung von Haustieren,
  • die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten nationalen und internationalen Tierschutzorganisationen,
  • Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.

Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderliche Einrichtungen schaffen und / oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.

Der Verein darf seine Zwecke auch im Ausland verwirklichen, soweit hierdurch Personen, die ihren Wohnsitz oder grundsätzlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der Abgabenordnung haben, gefördert werden oder soweit hierdurch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gefördert wird.

Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke – ausschließlich – an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung (§ 2 Abs. 2) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach § 2 ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Absätze 1 und 2 gelten auch für den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

§ 4 Kostenerstattungen, Vergütungen

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte, Vertragsende und Vergütungshöhe ist die Mitgliederversammlung zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennen.

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitglieds überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mindestbeitrag liegen darf.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind beitragsbefreit.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, im Fall einer juristischen Person mit ihrer Löschung im Handelsregister, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt eines Mitglieds kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind u.a., wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt und Unfrieden im Verein stiftet oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Personen: Dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter. Der Vorstand kann zwei Ämter gleichzeitig übernehmen.

Der Vorstand ist wie folgt besetzt

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandes ein Ersatzmitglied benennen. Die Mitgliederversammlung muss in der nächsten, nach der Benennung des Ersatzvorstandes stattfindenden Sitzung mit Mehrheit der Benennung des Ersatzvorstandes zustimmen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung)
  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines ordentlichen Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein ordentliches Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein ordentliches Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Geschäftsjahr zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied ist nur durch schriftliche Vollmacht zulässig; ein Mitglied kann dabei jeweils nicht mehr als ein anderes Mitglied aufgrund einer Vollmacht vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an, den

Tiertafel Hamm e.V.

Gallberger Weg 47

59063 Hamm

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Coesfeld, den 21. September 2020